Verein Allianz Bewegung, Sport und Gesundheit
Statuten
Verabschiedet, GV Allianz Bewegung, Sport und Gesundheit vom 7. September 2020
I. Name und Sitz
Art. 1
Unter dem Namen «Allianz Bewegung, Sport und Gesundheit – Alliance Activité physique, Sport et Santé – Alleanza attività fisica, sport e salute» besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Bern.
II. Zweck
Art. 2
Die Allianz Bewegung, Sport und Gesundheit bezweckt, die Anliegen zur Förderung einer gesundheitswirksamen Bewegung zu koordinieren und in die nationale Politik einzubringen.
III. Mittel
Art. 3
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
- Mitgliederbeiträgen. Die Mitgliederbeiträge werden nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Mitgliederorganisation abgestuft, Bemessungskriterium ist der Jahresumsatz der Organisation. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Erträge aus Leistungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art.
IV. Mitgliedschaft
Art. 4
1Der Verein umfasst folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglieder
- Kollektivmitglieder
- Gönnermitglieder
2 Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck unterstützen und bereit sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
3Kollektivmitglieder sind juristische Personen bzw. Organisationseinheiten, die Teil einer übergeordneten juristischen Person sind, die den Vereinszweck unterstützen und bereits sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
4Gönnermitglieder sind natürliche oder juristische Personen bzw. Organisationseinheiten, die Teil einer übergeordneten juristischen Person sind. Sie unterstützen den Vereinszweck ideel oder aktiv und mit einem höheren Mitgliederbeitrag.
Art. 5
1Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftlichen Antrag und Genehmigung durch den Vorstand.
2Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall bei natürlichen Personen bzw. Verlust der Rechtfähigkeit bei juristischen Personen.
3Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Jedes Mitglied hat vor dem Austritt den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung oder Textform per Mail zuhanden des Vorstandes.
4Über die Nicht- Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung ohne Angaben von Gründen.
Art. 6
1Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
2Es können Vertreter/innen von öffentlichen Ämtern oder anderen Organisationen als Gäste benannt werden, diese können in Absprache mit dem Vorstand an Sitzungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.
V. Organisation
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Sekretariat
d) die Revisionsstelle
A. Mitgliederversammlung
Art. 8
1Die Mitgliederversammlung (MV) ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung wichtiger Grundlagendokumente wie Leitbild oder Strategie
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
- Wahl der Stimmenzähler/inne
- Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
- Abnahme des Berichts der Revisionsstelle und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes (Décharge)
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder
- Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Revisionsstelle
- Änderungen der Statuten
2Die MV entscheidet mit einem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen.
3Alle anwesenden Mitglieder haben eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht möglich.
Art. 9
1Die ordentliche MV findet einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Weitere MVs werden einberufen auf Beschluss der MV oder des Vorstandes sowie auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern.
2Zur MV werden die Mitglieder 2 Monate im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.
B. Vorstand
Art. 10
Der Vorstand ist für die strategische und operative Führung des Vereins verantwortlich.
Art. 11
1Der Vorstand besteht aus max. 9 Personen.
2In den Vorstand gewählt werden können: Einzelmitglieder oder Vertreter und Vertreterinnen von Kollektiv- oder Gönnermitglieder.
3Die Vorstandsmitglieder werden ad personam für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt maximal 12 Jahre.
Art. 12
1Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben und Kompetenzen:
- Strategische Ausrichtung gemäss Vereinszweck
- Festlegen von Zielsetzungen und Massnahmen
- Entscheid über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung und Einberufung der MV.
2Der Vorstand kann die operativen Aufgaben des Vereins an ein Sekretariat delegieren.
3Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen. Diese organisieren sich, ihre Aktivitäten, Projekte und Anlässe selbständig. Sie erstatten regelmässig (mindestens einmal jährlich) und schriftlich den Vereinsmitgliedern Bericht über ihre Tätigkeit.
C. Sekretariat
Art. 13.
1Der Vorstand definiert die Aufgaben des Sekretariats.
Ein/e Vertreter/in des Sekretariats nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
D. Revisionsstelle
Art. 14
Die Revision der Kasse des Vereins erfolgt nach eingeschränktem Standard.
Auflösung
Art. 15
1Die MV kann die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine MV einzuberufen. Sind weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend, ist für die Auflösung des Vereins innerhalb eines Monats eine zweite MV einzuberufen, die auch dann beschlussfähig ist, wenn weniger als drei Viertel aller Aktivmitglieder anwesend sind.
2Hat die MV die Auflösung des Vereins beschlossen, findet die Liquidation durch den Vorstand statt, falls die MV nicht besondere Liquidatoren beauftragt. Die Kompetenzen der MV bleiben auch während der Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
3Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
4Wenn sich der Verein durch Vereinigung mit einem anderen Verein auflöst, so bestimmt die MV auf Vorschlag des Vorstandes die Modalitäten.
VI. Zeichnungsberechtigung
Art. 16
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift eines Mitgliedes des Präsidiums sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 17
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Art. 18
Der Verein geht aus der im Jahr 2006 gegründeten einfachen Gesellschaft NGO-Allianz Ernährung, Bewegung, Körpergewicht (NGO-Allianz EBK) hervor.
Art. 19
Diese Statuten treten durch Beschluss der Gründungsversammlung vom 7. September 2020 mit sofortiger Wirkung in Kraft.